Der Unterschied zwischen 70%-Regelung und Einspeisemanagement

Die Einspeiseregulierung wurde eingeführt, um das Stromnetz vor einer Überlastung durch übermäßige Einspeisung erneuerbaren Stroms zu schützen. Als Besitzer*in einer Photovoltaikanlage mit höchstens 25 Kilowatt Peak (kWp) Leistung hattest Du lange zwei Möglichkeiten: Ein pauschaler Stopp der Einspeisung bei 70 % der Nennleistung Deiner Anlage, oder die ferngesteuerte Abschaltung der Anlage durch den Netzbetreiber im Notfall. Konkret bedeutete dies die Entscheidung zwischen der 70%-Einspeiseregelung und dem sogenannten Einspeisemanagement durch den Netzbetreiber.

Im Rahmen des Osterpakets vom Juli 2022 wurde die Einspeiseregulierung für Anlagen unter 25 kWp nun abgeschafft. Was das konkret bedeutet, liest Du hier.

Hintergrund

Die Zahl der Photovoltaikanlagen in Deutschland wächst seit Jahren, immer mehr Solarstromsysteme gehen ans Netz. Die Betreiber*innen speisen den produzierten Solarstrom gänzlich oder teilweise ins öffentliche Netz ein und kassieren dafür eine Einspeisevergütung. Diese überaus positive Entwicklung geht mit einer Herausforderung einher: Das öffentliche Stromnetz muss vor einer Überlastung durch übermäßige Einspeisung geschützt werden. Deshalb wurde schon früh in der Geschichte des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Einspeiseregulierung eingeführt. Lange Zeit gab es nur eine Regelung für alle: Das sogenannte Einspeisemanagement.

Einspeisemanagement

Beim Einspeisemanagement kann der Netzbetreiber eine Photovoltaikanlage im Falle einer drohenden Netzüberlastung ferngesteuert abschalten. Hierfür wird in die Anlage ein sogenannter Funk-Rundsteuerempfänger eingebaut. Die Kosten für ein solches Steuergerät belaufen sich auf etwa 400 – 800 € und müssen vom Anlagenbetreiber selbst getragen werden.

Viele stehen dieser Fremdeinwirkung kritisch gegenüber. Zudem fallen die Kosten insbesondere für Betreiber*innen kleinerer Photovoltaikanlagen unverhältnismäßig hoch aus. Aus diesen Gründen wurde 2012 als Alternative für kleinere Anlagen die 70%-Regelung eingeführt.

70%-Regelung

Die 70%-Regelung, auch Wirkleistungsbegrenzung genannt, galt nur für kleinere Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30, später 25 kWp. Hierbei wird die Einspeisung ins öffentliche Netz pauschal bei 70 % der Nennleistung der PV-Anlage unterbrochen. Das bedeutet nicht, dass die Anlage grundsätzlich nur 70 % des eigentlich möglichen Stroms produziert. Lediglich die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz wird gestoppt, der Strom kann also weiterhin direkt verbraucht oder gespeichert werden.

Die Nennleistung ist jene Leistung, die eine Anlage unter Optimalbedingungen im Labor leisten kann. Sie wird mit der Einheit Kilowatt Peak (kWp) angegeben. Unter realen Wetterbedingungen kann die Anlage diese Leistung daher meist ohnehin nicht abrufen. Im Winter werden die 70 % praktisch nie erreicht und im Sommer nur zu Spitzensonnenstunden, sodass die Begrenzung nur ca. 2 – 3 % des Jahresertrags betrifft.

Mit einem Stromspeicher kannst Du diesen Wert noch weiter reduzieren und damit noch mehr aus Deiner Photovoltaikanlage herausholen.

Abschaffung der Einspeiseregulierung für Photovoltaikanlagen unter 25 kWp

Mit dem EEG 2023 als Teil des Osterpakets gibt es nun eine erfreuliche Neuerung: In Zukunft müssen sich frischgebackene Besitzer*innen einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 25 kWp nicht mehr mit der Entscheidung für eine Form der Einspeiseregulierung auseinandersetzen. Sie können ihren Solarstrom unbegrenzt ins öffentliche Netz einspeisen. Für größere Anlagen bleibt das Einspeisemanagement bestehen.

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